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Atemalkoholtests am Straßenrand gelten nicht mehr als Beweismittel für eine Straftat.

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Die slowenische Polizei verwendet seit fast 30 Jahren standardisierte Atemalkoholtests mit Handgeräten. Ein positives Testergebnis gilt als Beweismittel für eine Straftat, sofern der Fahrer zustimmt. Dies ändert sich nun jedoch, da das Verfassungsgericht entschieden hat, dass die Zustimmung des Betroffenen allein nicht ausreicht. Es gab dem nationalen Parlament ein Jahr Zeit, eine neue Lösung zu finden.

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Gemäß einer Bestimmung im Straßenverkehrsgesetz gilt das Ergebnis eines Atemalkoholtests mit einem tragbaren Gerät – einer schnellen, aber nicht völlig zuverlässigen Methode zur Messung des Atemalkoholgehalts – als ausreichender Beweis, sofern der getestete Fahrer dem Ergebnis zustimmt. Stimmt er dem Ergebnis nicht zu, müssen weitere Tests mit zuverlässigeren Methoden durchgeführt werden.

Das Gericht hat die Bestimmung für verfassungswidrig erklärt und erläutert, dass das Ergebnis eines solchen Atemalkoholtests und die Einwilligung der betroffenen Person allein nicht dem verfassungsrechtlichen Beweismaßstab für eine Verurteilung genügen. Die Bestimmung verstößt gegen die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 27 der Verfassung.

Indem die betroffene Person dem Ergebnis zustimmt, trägt sie entscheidend zu ihrer eigenen Überzeugung bei. Sie gibt zu, dass die Alkoholkonzentration in ihrem Körper den gesetzlichen Grenzwert überschreitet und dem Ergebnis des Atemalkoholtests entspricht, und verzichtet damit auf ihr Recht, mit einer zuverlässigen Methode getestet zu werden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Betroffenen nicht qualifiziert seien und nicht über genügend Informationen verfügten, um das Testergebnis zu bestätigen. Sie wüssten zwar möglicherweise, ob und wie viel Alkohol sie konsumiert hätten, könnten aber die genaue Alkoholkonzentration in ihrem Körper nicht angeben, die jedoch über die Schwere der Sanktionen entscheide.

Dennoch bleibt das Standardverfahren zur Atemalkoholkontrolle so lange in Kraft, bis die Nationalversammlung die umstrittene Bestimmung durch eine neue Lösung ersetzt hat. Das Gericht hob die Bestimmung nicht auf, da es befürchtet, dass dies die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, da die Polizei nicht mehr so ​​viele Kontrollen durchführen könnte, wenn sie Fahrer mit größeren Atemalkoholmessgeräten auf Polizeiwachen testen oder medizinische Untersuchungen anordnen müsste.

Abweichender Richter weist auf die Folgen hin.

Eine der Richterinnen des Gremiums sprach sich gegen die Entscheidung aus. In ihrer abweichenden Meinung merkte Špelca Mežnar, deren Amtszeit am Gericht inzwischen abgelaufen ist, an, dass Trunkenheit am Steuer in Slowenien ein ernstes Problem darstelle. „Ich kann nicht nachvollziehen, warum das Verfassungsgericht ein System abschaffen wollte, das sich seit fast 30 Jahren als wirksames Instrument zur Bekämpfung von Trunkenheit am Steuer bewährt hat“, schrieb sie.

Im Gegensatz zu den anderen Richtern sieht sie die Bestätigung des Atemalkoholtests durch den Fahrer „lediglich als Geständnis des Fahrers, dass er Alkohol getrunken und zu viel getrunken hatte, um sicher fahren zu können“.

Sie wies auch auf die Probleme hin, die das Urteil für die Polizei mit sich bringen wird, da diese ausreichend Atemalkoholmessgeräte, sogenannte Ethylometer, anschaffen müsste. Diese befinden sich meist nur in einigen Polizeistationen, sodass die Fahrer entweder dorthin gebracht oder alternativ zum nächstgelegenen Gesundheitszentrum für Blut- und Urintests gebracht werden müssten.

Mežnar ist skeptisch, ob sich ein solches System als effizient erweisen könnte. Sie legte Statistiken vor, die zeigen, dass die Polizei im Jahr 2023 landesweit insgesamt 112 Atemalkoholtests mit solchen größeren Geräten durchgeführt hat, im Vergleich zu 89 Tests mit tragbaren Atemalkoholmessgeräten, die an einem einzigen Tag (dem Martinstag) im Jahr 2021 in der Stadt Sevnica durchgeführt wurden.

Der Kläger brachte den Fall vor Gericht, weil er behauptete, sein verfassungsmäßiges Recht sei verletzt worden, da er vor Bekanntgabe des Ergebnisses eines Atemalkoholtests nicht über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Der Test ergab einen Alkoholwert von 0,82 mg pro 100 ml Blut, fast das Vierfache des zulässigen Grenzwerts, woraufhin ihm der Führerschein entzogen wurde.

Der Mann wurde nach seiner Fahrerflucht einem Atemalkoholtest unterzogen. Er stimmte dem Testergebnis im polizeilichen Verfahren zu, focht die Sanktion jedoch später erfolglos vor Gericht an. Das Verfassungsgericht wies seine Beschwerde ab, in der es sich auf einen Verstoß gegen Artikel 29 der Verfassung berief, der die Rechtsgarantien in Strafverfahren, einschließlich des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, regelt. Es befand jedoch, dass die betreffende Bestimmung gegen die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 27 verstößt.

Redaktion Politik
Bild: Bußgeld Katalog
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