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Aktuelle Situation in Slowenien

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Es gibt 395.190 bestätigte Coronavirus-Infektionen seit Beginn der Epidemie, derzeit gibt es in Slowenien 44.796 aktive Fälle.

Standorte zum Testen in Slowenien

Obligatorische Verwendung von Gesichtsmasken

OP-Maske  oder eine  FFP2- Maske sind obligatorisch:

  • in allen geschlossenen öffentlichen Räumen,
  • im öffentlichen Verkehr,
  • auf öffentlichen Plätzen oder im Freien , wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern nicht eingehalten wird und
  • in Privatfahrzeugen

Keine Maskenpflicht für:

  • Kinder bis einschließlich sechs Jahre,
  • Vorschullehrer und ihre Assistenten, wenn sie mit Kindern interagieren;
  • Lehrkräfte an höheren Berufsschulen und Universitäten, wenn sie hinter einer Schutzwand aus Glas oder einem ähnlichen Material Vorlesungen halten,
  • Lautsprecher in geschlossenen öffentlichen Räumen oder Räumen, wenn ein Abstand von mindestens 3 Metern zu anderen eingehalten wird,
  • Darsteller bei öffentlichen Kulturveranstaltungen,
  • Personen, die Sport treiben,
  • Personen mit besonderen Bedürfnissen, die aus objektiven Gründen an der Verwendung einer Schutzmaske gehindert sind,
  • Schüler und Studenten im Sport- und Sportunterricht,
  • Musikschüler der Blasinstrumenten-, Gesangs-, Tanz-, Zeitgenössischen Tanz- und Ballettklassen und Studierende der Tanz-, Gesangs- und Instrumentenklassen,
  • Gäste (unterliegt der RVT-Regel) in geschlossenen öffentlichen Räumen und an Orten, an denen Speisen und Getränke zubereitet und serviert werden,
  • für die direkte Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen (wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann) und für slowenische Gebärdensprachdolmetscher.

Die Regel „Erholt – Geimpft – Geprüft“ ist für alle Mitarbeiter verpflichtend

Die Regierungsverordnung sieht vor, dass die Regel Wiedergewonnen – Geimpft – Getestet (RVT-Regel*) von allen Beschäftigten sowie allen Nutzern von Dienstleistungen oder Aktivitäten eingehalten werden muss , außer in Fällen der Notversorgung des Lebensnotwendigen, der Bereitstellung öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Verteidigung, medizinische Nothilfe und Schutz und Rettung, dringende Gesundheitsdienste, dringende Verfahren in sozialen und familiären Angelegenheiten, dringende persönliche Hilfe sowie Schutz und Rettung.

Benutzer

Die RVT-Regel muss erfüllt werden von:

  • alle Personen, die Nutzer von Diensten sind oder an der Durchführung von Aktivitäten teilnehmen oder dabei anwesend sind,
  • Nutzer von Justizvollzugsanstalten, Justizvollzugsanstalten, Ausländerzentren, Asylzentren und Integrationshäusern, entweder bei Aufnahme in eine Unterkunft oder bei Rückkehr in eine Unterkunft, wenn die Abwesenheit länger als 48 Stunden dauerte.
  • Anbieter müssen sich vergewissern, dass Verbraucher die Anforderungen der RVT-Bedingung erfüllen, bevor sie die Innenbereiche von Bars, Restaurants, Unterkunftseinrichtungen, Innenmesse- oder Konferenzstätten und Casinos betreten.
  • Veranstalter von öffentlichen Versammlungen, Versammlungen, Kulturveranstaltungen und Sportwettkämpfen sowie Seilbahnbetreiber müssen zudem vor dem Betreten überprüfen, ob Veranstaltungsteilnehmer bzw. Seilbahnbenutzer die Anforderungen der RVT-Bedingung erfüllen.
  • In Bezug auf Tankstellen müssen die Anforderungen der Regel für genesen/geimpft/getestet nur erfüllt werden, wenn die Dienstleistung in Innenräumen erbracht wird.

Die RVT-Regel gilt nicht in Fällen von:

  • die Notversorgung mit den Grundbedürfnissen des Lebens,
  • die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Verteidigung,
  • medizinische Nothilfe,
  • Schutz und Rettung, und
  • Personen, die zur Erledigung von Aufgaben im internationalen Verkehrssektor entsandt werden und Slowenien innerhalb von 12 Stunden nach Grenzübertritt verlassen, um an Tankstellen zu tanken.
  • Als lebensnotwendige Grundnahrungsmittel gelten:
  • Geschäfte, die überwiegend Lebensmittel und Getränke verkaufen, einschließlich des Verkaufs von Lebensmitteln und Getränken außerhalb von Geschäften; Lebensmittelgeschäfte, die sich innerhalb eines Einkaufszentrums befinden, gelten nicht als Ausnahme;
  • Fachgeschäfte für pharmazeutische, medizinische, kosmetische Produkte und Toilettenartikel; Geschäfte, die sich innerhalb eines Einkaufszentrums befinden, gelten nicht als Ausnahme;
  • humanitäre Lagerhäuser, Lebensmittelverteilungszentren und andere Orte, die sozial schwachen Gruppen freien Zugang zu Grundbedürfnissen ermöglichen.

Personen, die die RVT-Regel nicht erfüllen, ist es nicht gestattet, den Service zu nutzen oder an der Durchführung der Aktivität teilzunehmen oder bei der Durchführung anwesend zu sein.

Die RVT-Regel gilt nicht für:

  • Personen unter 12 Jahren und Personen, die in Beratungs-, Pflege- und Beschäftigungsdiensten unter besonderen Bedingungen tätig sind,
  • Personen unter 12 Jahren und Personen, die in Beratungs-, Pflege- und Beschäftigungsdiensten unter besonderen Bedingungen tätig sind,
  • Personen, die ein Kind unter 12 Jahren oder eine Person, die sich nicht selbst versorgen kann, zu einem Gesundheitsdienstleister begleiten und
  • Schüler und Studenten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • Nutzer von Gesundheitsdiensten, die sich gegen COVID-19 impfen oder auf das Vorhandensein des SARS-CoV-2-Virus testen lassen möchten,
  • Nutzer von Postdiensten bei der Abholung von Sendungen, die persönlich abgeholt werden müssen, weil durch die Nichtabholung Rechtsfolgen eintreten können.

RVT-Regel: Genesen – Geimpft – Getestet

Die RVT-Regel ist erfüllt, wenn eine Person eines der unten aufgeführten Zertifikate vorlegt:

  • ein negativer PCR-Test, sofern seit der Abstrichabnahme nicht mehr als 72 Stunden vergangen sind, oder ein negativer Antigen-Schnelltest, sofern seit der Abstrichabnahme nicht mehr als 48 Stunden vergangen sind,
  • Digitales EU-COVID-Zertifikat in digitaler oder Papierform und mit einem QR-Code (EU DCC),
  • ein digitales COVID-Zertifikat eines Drittlandes in digitaler oder Papierform und mit einem QR-Code, das die gleichen Daten wie das EU-DCC enthalten muss und in englischer Sprache von einer zuständigen Gesundheitsbehörde des Drittlandes (DCC eines Drittlandes) ausgestellt sein muss ,
  • eine Bescheinigung über die COVID-19-Impfung, aus der hervorgeht, dass die Person Folgendes erhalten hat:
    • die zweite Dosis des von Biontech/Pfizer hergestellten Comirnaty-Impfstoffs oder des von Moderna hergestellten Spikevax-COVID-19-Impfstoffs oder des vom russischen Gamaleya National Center of Epidemiology and Microbiology hergestellten Sputnik-V-Impfstoffs oder des von Sinovac Biotech hergestellten CoronaVac-Impfstoffs oder des COVID-19 von Sinopharm hergestellter Impfstoff oder der von AstraZeneca hergestellte Vaxzevria-COVID-19-Impfstoff oder der vom Serum Institute of India hergestellte Covishield/oder eine Kombination aus zwei zuvor aufgeführten Impfstoffen;
    • die Dosis des Janssen COVID-19-Impfstoffs, der von Johnson und Johnson/Janssen-Cilag hergestellt wird. Der Impfausweis wird am Tag der Impfung ausgestellt.
  • eine Bescheinigung über ein positives PCR-Testergebnis, das älter als 10 Tage ist, sofern kein Arzt etwas anderes bestimmt, jedoch nicht älter als 180 Tage;
  • Nachweis der Genesung von COVID-19 gemäß dem vorstehenden Punkt und Nachweis einer Impfung gegen COVID-19, um nachzuweisen, dass die Person innerhalb von höchstens 180 Tagen seit der Einnahme eine Dosis eines Impfstoffs gemäß Nummer 4 unter dem ersten Gedankenstrich erhalten hat ein positives PCR-Testergebnis oder das Auftreten von Symptomen; Die Person ist ab dem Tag der Impfung geschützt.
  • Ein PCR-Test oder Antigen-Schnelltest gilt als gültig, wenn er in einem EU-Mitgliedstaat, einem Land des Schengen-Raums, Australien, Bosnien und Herzegowina, Israel, der Türkei, Kanada, Neuseeland, Russland, Serbien, Großbritannien oder den USA durchgeführt wird. Wird ein PCR-Test in einem anderen als den oben aufgeführten Ländern durchgeführt, gilt er als gültig, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:*

*Er enthält mindestens den gleichen Datensatz wie ein in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Schengen-Raum ausgestellter PCR-Test: Vorname, Nachname, die eindeutige Kennung der Person (persönliche Identifikationsnummer, Krankenversicherungsnummer, Nummer des Reisepasses oder eines anderen von . ausgestellten Dokuments) dieses Landes, Geburtsdatum oder eine andere ähnliche Kennung), Daten zur Testart (Hersteller, Datum und Uhrzeit der Abstrichentnahme), Daten zum Aussteller des Zeugnisses und Datum der Ausstellung des Zeugnisses und hat a QR-Code gemäß den Standards und technologischen Systemen, die mit dem europäischen digitalen COVID-Zertifikatssystem interoperabel sind und die Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit und Integrität des Zertifikats auf die gleiche Weise wie bei einem europäischen digitalen COVID-Zertifikat ermöglichen.

Unabhängig vom Ausstellungsland ist ein Antigen-Schnelltest nur dann gültig, wenn er in der gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt ist.

Der Impfnachweis kann sein:

  • eine ausgefüllte Karte des Impfstoffherstellers oder
  • ein Eintrag im Impfbuch oder
  • eine Impfbescheinigung (einschließlich einer bei der Impfung ausgestellten Karte).

Menschenansammlung (Geselligkeit)

  • Zusammenkünfte (Geselligkeit) sind vorübergehend verboten und nur für Personengruppen erlaubt, die enge Familienmitglieder sind oder im selben Haushalt leben.
  • Alle öffentlichen Veranstaltungen, öffentlichen Versammlungen, Feiern und Hochzeitszeremonien sind vorübergehend verboten, es sei denn, in Verordnungen oder anderen Akten der Regierung der Republik Slowenien ist etwas anderes vorgesehen.
  • Die Durchführung öffentlicher Kulturveranstaltungen im öffentlichen Raum ist nicht gestattet, jedoch in geschlossenen öffentlichen Räumen mit fester Bestuhlung, wobei jeder zweite Sitzplatz frei bleiben muss, das Tragen von Gesichtsmasken vorgeschrieben ist und alle Teilnehmer die genesen/geimpft/getestet Regel.
  • Die Durchführung von öffentlichen Sportveranstaltungen ist nur in Räumen mit fester Bestuhlung erlaubt, wobei jeder zweite Sitzplatz frei bleiben muss, das Tragen von Gesichtsmasken Pflicht ist und alle Teilnehmer die genesen/geimpft/geprüft-Regel einhalten müssen.
  • Die gemeinsame Ausübung der Religionsfreiheit ist zulässig, sofern die Teilnehmer die genesene/geimpfte/geprüfte Regel einhalten, Schutzmasken tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.

Gesichtsschutzmasken sind Pflicht:

  • in allen öffentlichen Innenräumen oder Räumlichkeiten,
  • in allen öffentlichen Außenbereichen oder Räumlichkeiten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Gesichtsschutzmasken sind nicht obligatorisch:

  • auf öffentlichen Plätzen im Freien oder in Räumlichkeiten für Mitglieder desselben Haushalts und wo der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
  • in allen öffentlichen Außenbereichen oder Räumlichkeiten, wenn die RVT-Regel eingehalten wird.
  • Öffentlicher Personenverkehr
  • Dies kann nach den normalen Stundenplänen durchgeführt werden.

Für Fahrer und Passagiere besteht Maskenpflicht.

Touristeninformation

  • Das TIC Ljubljana, Touristeninformationszentrum neben der Dreierbrücke, ist von Montag bis Freitag 9:00-17:00 Uhr, Samstag 9:00-16:00 Uhr, Sonn- und Feiertag 9:00-13:00 Uhr geöffnet.
  • Führungen durch die Stadt sind erlaubt.
  • Museen und Galerien sind geöffnet.

Grenzüberschreitung

Informationen zu Grenzübertrittsbeschränkungen finden Sie auf der Website der slowenischen Polizei .

Redaktion Service
Bild: Luka Esenko
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